§ 1 Name, Sitz, Mitgliedschaft in anderen Organisationen


1. Der am 18. Juni 1949 gegründete Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Adensen-Hallerburg e. V.“. Er hat seinen Sitz in Nordstemmen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes e. V. mit ihren Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen und Ordnungen seine Angelegenheiten selbständig.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze


1. Zweck des Vereins ist es, insbesondere Fußball und daneben Bewegungssport zu betreiben, den Sport in seiner Gesamtheit und dadurch die allgemeine Jugendarbeit zu fördern und zu pflegen.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung des Sports für alle:

  • Spielbetrieb im Rahmen des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des Niedersächsischen Fußballverbandes e. V.
  • Abhaltung von geordneten Turn, Sport und Spielübungen
  • Durchführung von Sportveranstaltungen sowie gemeinsamen Wanderungen unter Sachkundiger Führung
  • Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen
  • Jugendarbeit
  • 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    5. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die allein in der Mitgliedschaft begründet sind.
    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    7. Der Verein ist politisch neutral, er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.

     

    § 3 Bekanntmachungen


    Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Informationskasten des VfL an der Rolf-Gehrke Halle in Adensen.

     

    § 4 Gliederung


    1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
    2. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.

     

    § 5 Mitgliedschaft


    Der Verein besteht aus den

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  •  

    § 6 Erwerb der Mitgliedschaft


    1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/r gesetzlichen Vertreters/in. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
    2. Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder entsprechend.
    3. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie alle anderen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

     

    § 7 Beendigung der Mitgliedschaft


    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
    3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

  • Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief schriftlich zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig; sie muss bei Ausschluss eines Vorstandmitgliedes immer beteiligt werden.
    4. Einer Mitwirkung des Ehrenrates beim Ausschluss bedarf es nicht, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch den/der Kassenwart/in mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
    5. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keine Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

     

    § 8 Rechte und Pflichten


    1. Mitglieder sind berechtigt

  • durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  • im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e. V. abgeschlossenen Unfallversicherung.
  • 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
    3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen (auch im Einzugsverfahren) verpflichtet.

     

    § 9 Organe


    Die Organe des Vereins:

  • der Ehrenrat
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  •  

    § 10 Ehrenrat


    1. Der Ehrenrat besteht aus einem/r Vorsitzenden und zwei Beisitzern/innen sowie zwei Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Stetigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.Er tritt auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:

  • Verwarnung
  • Verweis
  • Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
  • Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
  • Ausschluss aus dem Verein.
  • Die Bestimmungen des § 7 (Absatz 3) bleiben unberührt.
    Bei Strafen gegen Vorstandsmitglieder muss die Mitgliederversammlung beteiligt werden.
    3. Jede Entscheidung des Ehrenrates ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

     

    § 11 Vorstand


    1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • dem/der zweiten Vorsitzenden
  • dem/der dritten Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Jugendleiter/in
  • dem/der Fußballspartenleiter
  • dem/der Pressewart/in
  • dem/der Schiedsrichterwart/in
  • 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/er Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/r zweiten/e Vorsitzenden/e. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Sparten, er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse und zur Erfüllung besonderer Aufgaben fachkundige Mitglieder einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen gemäß $ 19 erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
    3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende. Sie können, jeweils einer/e von ihnen allein handeln, den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

     

    § 12 Mitgliederversammlung


    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt.

     

    § 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung


    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushalteplans
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung in Berufungsfällen über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • Beteiligung bei Strafen gegen den Vorstand
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins
  •  

    § 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen


    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den/die ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen in der in § 3 vorgeschriebenen Weise. Auswärtigen Mitgliedern wird die Einladung zugestellt.

     

    § 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen


    1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen. Auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit vo3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
    3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand eingereicht sein. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn dies im Einzelfall von der Versammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen wird.

     

    § 16 Stimmrecht und Wählbarkeit


    1. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, können aber an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
    2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

     

    § 17 Geschäftsjahr


    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 18 Kassenprüfung


    1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von von zwei Jahren drei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
    2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr ins einzelne gehend zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

     

    § 19 Ordnungen


    Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

     

    § 20 Protokollierung von Beschlüssen


    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe vo Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

     

    § 21 Undefinierte Fragen


    Fragen, die durch diese Satzung nicht, nicht vollständig oder nicht zweifelsfrei geregelt sind, werden durch Beschluss des Vorstandes entschieden.

     

    § 22 Auflösung des Vereins


    1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
    2. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nordstemmen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

     

    § 23 Inkrafttreten


    1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19. Februar 1999 beschlossen worden und tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    2. Alle früher beschlossenen Satzungen gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung als aufgehoben.



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